Hiermit erklären wir, Reitanlage Rietbrock, dass wir uns mit unserem Betrieb an die Empfehlung der Deutschen Reiterlichen Vereinigung E.V (Bundesverband für Pferdesport und Pferdezucht – Féderation Equestre Nationale FN) wie nachfolgend beschrieben, halten:

 

Notfallplan für Reitschulen und Pensionsställe

Liebe Reitschüler, liebe Einsteller,

die Eindämmung des Coronavirus ist für uns alle eine noch nie dagewesene Herausforderung. Vereine und Betriebe müssen dabei Maßnahmen ergreifen, die gleichzeitig die Gesundheit der Menschen UND der Pferde unter den Tierschutzvorgaben sicherstellen. Dazu gehören die Versorgung und Bewegung der Pferde sowie die Tiergesundheit – stets unter der Maßgabe, dass bestimmte Hygiene-Regeln eingehalten werden, um das Virus nicht noch weiter zu verbreiten.

Wir alle stehen nun vor scharfen und einschneidenden Vorgaben der Behörden und sind aufgefordert, dem Rechnung zu tragen. Bisher gibt es nicht in allen Bundesländern einheitliche Vorgaben. Die FN setzt sich aber auf politischer Ebene dafür ein, dass Pferdebetriebe und Reitvereine nach den untenstehenden Vorgaben auf Grundlage des Tierschutzgesetzes agieren können. Das zuständige Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) hält die nachfolgende Position für nachvollziehbar und berechtigt.

Für alle Pferde auf der Reitanlage muss folgendes sichergestellt sein:

  • Pferdegerechte Fütterung
  • Pflege der Boxen (Ausmisten und Einstreuen, Kontrolle der Tröge und Tränken)
  • Tägliche Tierkontrolle (Ist das Pferd gesund? Hat es Verletzungen?)
  • Täglich mehrstündige Bewegung zusammengesetzt aus kontrollierter (z.B. Reiten/Longieren) und freier Bewegung (Auslauf auf dem Paddock/der Weide) sind essentiell für physisches und psychisches Wohlbefinden sowie die Gesunderhaltung des Pferdes

Für den Fall, dass Pferde ein ausreichendes Angebot an freier Bewegung haben und der Trainings-, Ausbildungs- sowie Gesundheitszustand dies zulässt, ist ein Verzicht auf zusätzliche kontrollierte Bewegung vertretbar.

  • Notwendige tierärztliche und/oder therapeutische Versorgung
  • Dringend notwendige Versorgung durch den Schmied

Alle Menschen auf der Reitanlage müssen sich an folgende Hygiene-Regeln halten:

  • Personen mit Krankheitssymptomen dürfen den Stall/die Reitanlage nicht betreten
  • Ausschließlich die für die Versorgung und Bewegung der Pferde notwendigen Personen haben Zutritt zum Stall/zur Reitanlage
  • Jedweder Kontakt der Menschen untereinander muss vermieden werden, auch auf Begrüßungsrituale muss verzichtet werden

Die allgemeinen Hygienemaßnahmen zum Infektionsschutz sind zu jeder Zeit einzuhalten:

  • Unmittelbar nach dem Betreten der Anlage ist auf direktem Wege der Sanitär-bereich aufzusuchen und sich entsprechend gründlich die Hände zu waschen, bevor weitere Gegenstände wie z.B. Putzzeug etc. angefasst werden.
  • Einweghandtücher sind zu benutzen.
  • Nach der Versorgung der Pferde ist wiederum der Sanitärbereich aufzusuchen und sich abermals gründlich die Hände zu waschen, bevor der Heimweg angetreten wird.
  • Die Vor- und Nachbereitung der Pferde muss mit entsprechenden räumlichen Abständen der Menschen/Pferde voneinander erfolgen.
  • Die Vereinbarung von tierärztlichen Terminen und Schmiedebesuchen unterliegen der Koordination des Betriebsleiters.
  • Die Aufenthalts-/Sozialräume bleiben geschlossen.

Reitschulen/Schulpferde:

Durch den Ausfall des Reitunterrichts für Reitschulen muss die Bewegung der Pferde durch einen Notbewegungsplan sichergestellt werden. Hier sind strikte hygienische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Unter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen.
  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Reitanlage befinden, zu minimieren.
  • Die einzelnen Pferde müssen nachweislich den Reitern zugeordnet werden. Dies ist zu dokumentieren.
  • Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter muss die Anwesenheitszeiten dokumentieren.
  • Nur Reitschüler, die eigenständig ein Pferd vorbereiten, reiten und nachher versorgen können, sind von der verantwortlichen Person des Vereins/Betriebs auf freiwilliger Basis dafür vorzusehen.
  • Die fachkompetente Koordination/Zuteilung dieser „otbewegungshelfer“ übernimmt entweder der Betriebsleiter, ein Vorstandsmitglied oder der leitende Reitlehrer.
  •  Die Pferdebewegung auf dem Reitplatz/in der Reitbahn bedarf einer fachkundigen Aufsicht, die die Sicherheit gewährt.
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Reitern und aufsichtführenden Personen zu vermeiden sowie ein Abstand von meh-reren Metern einzuhalten.
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (Immer abhängig von der Größe der Reitfläche. Als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter.)

Pensionsställe/Privatpferde:

Um die Versorgung und Bewegung der Pensionspferde sicherstellen zu können, benötigt der Betriebsleiter Unterstützung durch die Besitzer bzw. Reiter. Auch hier sind strikte hygie-nische sowie regionale und bundesweite behördliche Vorgaben unbedingt zu beachten. Un-ter dieser Maßgabe hält die FN folgendes für fachlich notwendig:

Der Betriebsleiter/verantwortliche Vereinsvertreter erstellt einen Anwesenheitsplan für die notwendigen Personen, die für die Versorgung und Bewegung der Pferde Zutritt zum Stall und der Reitanlage benötigen:

  • Es werden Anwesenheitszeiten vorgegeben, um die Anzahl der Menschen, die sich zeitgleich im Stall/auf der Anlage befinden, zu minimieren.
  • Die Einbestellung von Tierarzt und Schmied erfolgt nur durch die verantwortliche Person des Betriebs/Vereins.
  • Bei der Versorgung und Bewegung der Pferde sind jedwede Kontakte zu anderen Einstallern zu vermeiden und ein Abstand von mehreren Metern einzuhalten.
  • Räumliche Abstände zum Stallpersonal sind in gleicher Weise sicherzustellen.
  • Die Anzahl von vier Pferden pro Bewegungsfläche (20mx40m Fläche) wird fachlich und hygienisch als vertretbar, aber als Obergrenze gesehen (Immer abhängig von der Größe der Reitfläche. Als Orientierung dienen pro Pferd ca. 200 Quadratmeter).

Ansonsten ist um Verständnis zu bitten, dass kein weiterer Publikumsverkehr auf der Reitanlage zuglassen werden kann. Personen, die nicht für die Versorgung und Bewegung der Pferde vorgesehen sind, dürfen die Anlage nicht betreten.

Warendorf, den 25. März 2020

(Text von FN – Notfallplan)

 

 

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